Gemeinsames Ministerialblatt

Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.

GMBl 2000, 497
Thema: Inhalt Ausgabe Nr. 26/2000
Zeitschrift: [keine Angabe]
Autor: [keine Angabe]
Rubrik: GMBl
Referenz: GMBl 2000, 497 - 512 (Ausgabe 26 v. 14.08.2000)

Inhalt Ausgabe Nr. 26/2000

Amtlicher Teil Seite
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
Bek. v. 21. 6. 00, Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte v. 6. 6. 2000 498
Bek. v. 21. 6. 00, Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation v. 6. 6. 2000 503
Bundesministerium der Finanzen
Haushalt
RdSchr. v. 20. 7. 00, VwV zur Bundeshaushaltsordnung; G zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (BGBl. 2000 I S. 330), Abwicklung von Haushaltseinnahmen im Zahlungsüberwachungsverfahren, Erhebung und Buchung von Mahnkosten 508
Bundesministerium für Gesundheit
Bek. v. 10. 5. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Vitamin-Mineral-Tabletten mit Zusatz von Spurenelementen zur Nahrungsergänzung 510
Bek. v. 10. 5. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Multivitamin- und Mineralstofftrunks als Nahrungsergänzungsmittel 510
Bek. v. 11. 5. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Zesti-Soße mit einem Zusatz von Raucharoma (Flüssigrauch) 511
Bek. v. 11. u. 16. 5. 00, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG für das Inverkehrbringen von Fleisch- und Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt werden 511
gedruckt von am 27.09.2023