Das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl) ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesregierung und wird vom Bundesministerium des Innern seit 1950 herausgegeben. Hier veröffentlichen nahezu alle Bundesministerien die von ihnen erlassenen oder ergänzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Anordnungen, Rundschreiben und Bekanntmachungen von allgemeiner Bedeutung sowie Stellenausschreibungen einschließlich ihres nachgeordneten Bereichs.
Amtlicher Teil | Seite | |
Bundesministerium des Innern | ||
Z. Zentralabteilung | ||
AnO v. 8.2.10, Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern | 258 | |
D. Öffentlicher Dienst | ||
RdSchr. v. 14.1.10, Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) | 259 | |
RdSchr. v. 14.1.10, Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); Beitragszahlung für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen | 259 | |
M. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische Harmonisierung | ||
Bek. v. 20.1.10, Förderrichtlinien zur Durchführung einer Migrationsberatung für Erwachsene (MBE); Inkraftsetzung | 260 |
Seite | ||
Bundesministerium des Innern | ||
M. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische Harmonisierung | ||
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | ||
Bek. v. 20.1.10, Förderrichtlinie für Maßnahmen zur gesellschaftlichen und sozialen Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern; Gemeinsame Förderrichtlinie von BMI und BMFSFJ | 264 | |
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | ||
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | ||
Bek. v. 15.1.10, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Hefevorteiges unter Verwendung von Weizenhalmfaser als Verdickungsmittel, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist | 267 | |
Bek. v. 18.1.10, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen von Eiswaffelhörnchen unter Verwendung von Weizenhalmfaser als Festigungsmittel | 267 |